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Satzung

Satzung des Elternbeirats
des Wittelsbacher-Gymnasiums e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Elternbeirat des Wittelsbacher-Gymnasiums, Marsplatz 1, 80335 München. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann im Namen den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere die Unterstützung des Wittelsbacher-Gymnasiums.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung; er muss nach diesen Vorschriften geführt werden.

 

(3) Der Zweck des Vereins soll verwirklicht werden durch

a. Förderung von Veranstaltungen erzieherischer Art und der Bildung

b. Anschaffung und Finanzierung von Lehrmitteln und überhaupt dem Unterricht und schulischen Zwecken dienlichen Ausstattungs-, Einrichtungs- und ähnlichen Gegenständen.

c. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Unterrichtung von Eltern.

d. Übernahme der Trägerschaft für Mittags-, Ganztags- oder Hausaufgabenbetreuung.

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können und sollen nur die Mitglieder des Elternbeirates des Wittelsbacher-Gymnasiums sein. Sie haben Anspruch auf die Mitgliedschaft und gelten nach Annahme ihrer Wahl zum Elternbeirat als Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausscheiden aus dem Elternbeirat des Wittelsbacher-Gymnasiums oder durch Aufhebung des Vereins.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Beiträge werden nicht erhoben. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes werden ausschließlich freiwillige Spenden, speziell die so genannten Elternspenden, eingesetzt.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus:

a.  1. Vorsitzenden

b.  2. Vorsitzenden

Neben dem Vorstand können ein Schriftführer und/oder ein Kassierer bestellt werden.

Der 2. Vorsitzende soll intern von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 1. Vorsitzender ist der jeweilige Vorsitzende des Elternbeirates, 2. Vorsitzender ist dessen Stellvertreter. Sie haben ihre Vorstandsämter auf die Dauer ihrer Ämter im Elternbeirat inne, d.h. maximal 2 Jahre. Durch die Mitgliederversammlung können andere Personen aus dem Elternbeirat gewählt werden und dabei die Dauer ihrer Vorstandsämter festgelegt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Dem Kassierer kann Bankvollmacht erteilt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

(2) Mindestens einmal pro Schuljahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung von 2 Wochen mittels Brief oder elektronischer Form einberufen. Die festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung dann, wenn mindestens eine Person mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Gefasste Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen wirksam. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln zur Änderung des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben: wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10 Mittel des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein der Freunde des Wittelsbacher-Gymnasiums e.V. zu, wobei dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

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